Eine Versetzung ist nicht im Sinne jedes Arbeitnehmers. Das gewohnte Arbeitsumfeld ändert sich. Damit ist häufig auch ein Ortswechsel verbunden. Dies ist allerdings nicht zwingend. Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Grundsätzlich verfügt der Arbeitgeber über ein Weisungsrecht, dem Sie sich als Arbeitnehmer in der Regel unterwerfen müssen. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt sind oder Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung dazu vorhanden sind. Der Arbeitgeber ist also prinzipiell befugt, Sie zu versetzen. Übrigens auch dann, wenn der Arbeitnehmer schon jahrelang am gleichen Standort im Unternehmen gearbeitet haben. Auf eine bestimmte Entfernung zum Wohnort des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht festgelegt.
„Nach billigem Ermessen“ bedeutet allerdings, dass der Arbeitgeber nicht nur seine eigenen Interessen, sondern auch die des Arbeitnehmers abwägen muss.
Schauen Sie daher in Ihre Vertragsdokumente und in die Betriebsvereinbarung, ob dort ein Arbeitsort festgelegt ist oder ob eine Versetzungsklausel enthalten ist. Letztere muss allerdings auch wirksam sein.
Wer einer rechtmäßigen Versetzung nicht Folge leistet, riskiert eine Abmahnung und letztlich eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Lassen Sie sich daher beraten, ob der Versetzung Folge zu leisten ist.