Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Wie viel Urlaub jeder Einzelne in Anspruch nehmen kann, orientiert sich entweder nach den gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen.
Mindestanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz legt 24 Werktage fest. Nachdem der Gesetzgeber von 6 Werktagen pro Woche ausgeht, sind dies 4 Wochen. Arbeitnehmer, die nur an 5 Tagen pro Woche arbeiten, haben somit einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen. Der Anspruch des Urlaubs begründet sich aus den Tagen, an denen gearbeitet wird und nicht an den tatsächlich geleisteten Stunden. So hat jemand, der 2 Tage pro Woche arbeitet einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen. Abweichend davon können Regelungen getroffen werden, die den Arbeitnehmer besser stellen.
Jeder Beschäftigte, der dem TvöD unterliegt, hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr.
Der Urlaubsanspruch für Menschen mit Schwerbehinderung unterliegt zusätzlich zum Bundesurlaubsgesetz dem §208 Abs. 1 SGB IX. Danach wird ein zusätzlicher, bezahlter Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt.
Grundsätzlich wird der volle Urlaubsanspruch nach mindesten 6 Monaten Betriebszugehörigkeit erworben. Innerhalb dieser 6 Monate erwirbt der Arbeitnehmer allerdings anteilig seinen Urlaubsanspruch. Urlaub ist daher auch in der Probezeit möglich.
In der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub, da das Arbeitsverhältnis ruht. Anders verhält es sich nur, wenn Eltern währenddessen Teilzeit arbeiten, dann kann der Urlaub nicht gekürzt werden. Den Urlaub, der während des Mutterschutzes nicht genommen werden kann, steht nach der Elternzeit zur Verfügung.
Die Themen Urlaub und Urlaubsabgeltung werden häufig nach einer Kündigung akut, gerne beraten wir Sie dahingehend.