Beim Thema „Einbauküche“ gilt es im Mietrecht verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.
Welche der nachfolgenden Konstellationen einschlägig ist, hängt insbesondere davon ab, was Vermieter und Mieter vereinbart haben.
1. Konstellation: Einbauküche wird mitvermietet
Sollte der Vermieter eine Einbauküche mitvermieten wollen, gilt es die nachfolgenden Punkte zu beachten:
Der Vermieter kann entweder die Miete für die Küche extra angeben oder die Immobilie zu einem kompletten Mietpreis vermieten. Die Küchenmiete errechnet sich anhand des Kaufpreises der Küche durch die geschätzte Nutzungsdauer geteilt zuzüglich der Kapitalzinsen; dieser Betrag wird wiederum durch zwölf Monate geteilt, um den monatlichen Mietpreis zu ermitteln.
Der Mieter muss beachten, dass der Vermieter weiterhin Eigentümer der Küche ist. Auf der anderen Seite muss der Vermieter aber auch für die Instandhaltung einstehen. Hiervon ist eine Ausnahme zu beachten: Möchte der Vermieter, dass der Mieter kleinere Reparaturen bis zu einer bestimmten Kostenhöhe selbst bezahlt, so sollte im Mietvertrag eine rechtswirksame Bagatellreparaturklausel festgelegt werden. (mehr dazu unter "Kleinreparaturklausel")
2. Konstellation: Einbauküche wird nur zum Gebrauch überlassen
Wird die Einbauküche nur zum Gebrauch überlassen, etwa weil die Küche schon alt ist, sollte dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten werden. Den Vermieter trifft dann weder eine Instandhaltungs- noch eine Instandsetzungspflicht. Im Umkehrschluss müssen die Mieter die Kosten für eventuelle Reparaturen selbst tragen.
3. Konstellation: Austausch der Einbauküche
Baut der Mieter die Einbauküche des Vermieters mit dessen Erlaubnis aus und ersetzt diese durch seine eigene Küche, muss der Mieter die Küche sicher und geschützt aufbewahren und bei seinem Auszug wieder austauschen.
4. Konstellation: Keine Einbauküche vorhanden
Der Vermieter kann die Wohnung ohne Küche vermieten. Jeder neue Mieter muss seine Einbauküche mitbringen und bei Auszug wieder mitnehmen. Werden sich Mieter und Vermieter über den Preis einig, kann der Vermieter die Küche dem Mieter beim Auszug abkaufen. Vermietet er die Wohnung anschließend mit Küche, muss er für die Reparaturen aufkommen, sodass in diesem Fall wieder Konstellation 1 einschlägig wäre.
Sollte in diesem Zusammenhang auf Sie rechtliche Probleme zukommen oder benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung eines entsprechenden Mietvertrages, helfen wir Ihnen gerne weiter.