Tierhalterhaftung

Tierhalterhaftung

Die Haftung ist in § 833 BGB geregelt. Tierhalter ist, wer an der Haltung ein eigenes Interesse, eine mittelbare oder unmittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Um Tierhalter zu sein, muss man nicht Eigentümer sein! 

Bei Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung oder Sachbeschädigung sind im Falle der Tierhalterhaftung alle daraus resultierenden Schäden zu ersetzen. Ob der Schaden schuldhaft entstanden ist, bleibt unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten Gefährdungshaftung. Allein die Gefahr, die von dem Tier ausgeht, begründet bereits die Haftung. 

Tiertypisches Verhalten liegt etwa bei Hunden bei Knurren und Beißen oder bei Pferden bei Scheuen, Schlagen und Beißen sowie beim Ausbrechen aus der Weide vor.

Eine Ausnahme hiervon ist für Nutztiere i.S.d. § 833 Satz 2 BGB zu machen; hier gilt eine Verschuldenshaftung mit vermutetem Verschulden. Der Halter kann hier den Beweis führen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

Nutztiere sind solche, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen. Für die Abgrenzung zwischen Nutztier und Luxustier ist zunächst die Zweckbestimmung, die der Halter dem Tier verleiht, maßgeblich. Als Beispiel für ein Nutztier kann das Schulpferd angeführt werden. 


Sollte Ihr Tier ein anderes Tier oder Menschen verletzt haben, kümmern wir uns um die Zurückweisung von gegnerischen Forderungen bzw. um eine richtige Haftungsquotelung. Für den Fall, dass Sie oder Ihr Tier durch ein anderes Tier geschädigt worden sind, beraten wir Sie bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (einschließlich Schmerzensgeld). In diesem Zusammenhang können zusätzlich zu den zivilrechtlichen Ansprüchen auch ordnungsbehördliche Maßnahmen angeregt werden oder eine Strafanzeige in Erwägung gezogen werden. 

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