Kündigung (fristgemäß)

Kündigung (fristgemäß)

Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung. Die andere Vertragspartei muss ihr nicht zustimmen. Bei der sogenannten ordentlichen Kündigung sind gesetzlich, arbeits- oder tarifvertraglich Kündigungsfristen einzuhalten. Anders verhält es sich bei einer außerordentlichen Kündigung, hier ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet. In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung ein Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitgeber führen. Inwiefern ein solches Verfahren erfolgreich ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen einer Kündigung wie Frist und Form eingehalten sowie bei größeren Betrieben auch der Kündigungsgrund vorhanden ist. 

 

Kündigung durch den Arbeitnehmer 

Möchten Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden, müssen Sie die Kündigungsfrist beachten und die Kündigung schriftlich einreichen. 

Sie haben bei der ordentlichen Kündigung die geltenden Kündigungsfristen zu beachten. Kündigungsfristen können per Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt werden. Ist nichts vertraglich festgehalten, ist § 622 Absatz 1 BGB einschlägig: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“ Es gilt hier also eine Frist von vier Wochen.

Sie müssen die Kündigung daher nicht begründen. Es besteht Kündigungsfreiheit. Anders kann es sich nur bei befristeten Arbeitsverträgen gestalten. Nach § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. In diesem Fall ist eine ordentliche Kündigung nur bei entsprechenden einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen möglich.


Kündigung durch den Arbeitgeber 

Möchten Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, müssen Sie die Kündigungsfrist beachten, die Kündigung schriftlich einreichen und ggfs. Kündigungsschutzvorschriften beachten. Die ordentliche Kündigung muss begründet werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Die Vorschriften sind anwendbar, wenn das Unternehmen regelmäßig mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt (unter anteiliger Anrechnung von Teilzeitkräften) und das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Mitarbeiter seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt drei mögliche Gründe für eine ordentliche Kündigung:

• Verhaltensbedingte Kündigung

• Personenbedingte Kündigung

• Betriebsbedingte Kündigung


Die Kündigung muss stets das letzte Mittel sein.  Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss die Sozialauswahl berücksichtigt werden. Ältere oder schon lange beschäftigte Mitarbeiter und Arbeitnehmer, die einer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen haben, sind schwieriger zu entlassen. 

Vorsicht ist beim besondere Kündigungsschutz geboten. Dazu zählen bestimmte Personengruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte. Eine Kündigung ist hier nur unter engen Voraussetzungen möglich. 

Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser im Vorfeld zu konsultieren. Er prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Bestehen Bedenken bezüglich der Kündigung, kann der Betriebsrat diese mitteilen oder auch Widerspruch einlegen. Der Arbeitgeber ist allerdings an die Einwände des Betriebsrates nicht gebunden. Hat der Betriebsrat Bedenken geäußert, können diese im Rahmen einer Kündigungsschutzklage hilfreich sein.

Auch der Arbeitgeber hat Fristen bei der ordentlichen Kündigung einzuhalten. Hier gilt die Besonderheit, dass sich die Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 BGB verlängert, je länger der Arbeitnehmer für das Unternehmen beschäftigt ist. 


Wichtig! Einhaltung der Schriftform

Die ordentliche Kündigung muss stets schriftlich in Briefform erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail sind unwirksam. Wichtig ist, dass die Kündigung eigenhändig unterzeichnet wird. Aus dem Schreiben muss klar und deutlich hervorgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt. Da die Kündigung ab Zugang bei der anderen Partei wirksam wird, sollte sie nachweislich per Post zugestellt oder aber direkt persönlich übergeben werden. 


Gerne setzen wir für Sie eine Kündigung auf oder prüfen, ob die Kündigung Ihres Arbeitgebers wirksam ist. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung möglich ist.


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