Listenhunde

Listenhunde

Der Begriff „Listenhund“, der irrtümlich oft mit dem Begriff „Kampfhund“ gleichgesetzt wird, geistert alle Jahre immer mal wieder durch die Medien. Ob der Gesetzgeber mit der Rassezugehörigkeit ein Merkmal gewählt hat, welches effektiv vor aggressiven und gefährlichen Hunden schützt, mag dahin gestellt sein. In der Praxis werfen die umfangreichen Anforderungen an das Halten von Listenhunden allerdings häufig Fragen auf, insbesondere dann, wenn das Ordnungsamt bereits aktiv mit Auflagen auf die Halter zugegangen ist. 

Als Listenhunde gelten solche Hunde, die der Gesetzgeber allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich einstuft. Unerheblich ist dagegen, ob sich der Hund zu irgendeinem Zeitpunkt auffällig verhalten hat. 

Der Regelungsbereich rund um das Thema Listehund fällt in die Gesetzgebung der Länder. Je nach Bundesland kann daher eine Rasse unterschiedlich eingestuft werden. 


Rechtslage in NRW

In NRW gilt das Landeshundegesetz, welches die Rassen drei Kategorien zu ordnet: 

Gefährliche Hunde: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. 

Wichtig auch Mischlinge dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunden fallen in diese Kategorie. Das Ordnungsamt kann bei Verdacht auf eine Kreuzung einen Nachweis in Form eines Gentests verlangen. Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet werden, sondern dürfen nur aus einem Tierheim oder anerkannten Tierschutzvereinen adoptieren werden.

Zu den gefährlichen Hunden zählen auch Hunde anderer Rassen, die sich gefährlich verhalten haben. 

Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Mischlinge untereinander oder mit anderen Hunden fallen in diese Kategorie. 

Anders als die gefährlichen Hunde dürfen sie gezüchtet werden.

Sonderfall "20/40-Regelung" oder große Hunde: Hat ein Hund eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder wiegt mindestens 20 Kilo, gilt er als großer Hund. Halter müssen lediglich ihren Hund beim Ordnungsamt anmelden, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen und einen Sachkundenachweis erbringen.

Die Auflagen für Listenhunde (gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen) sind dagegen deutlich umfangreicher. 


Auflagen für Listenhunde 

Die Auflagen für Listenhunde unterscheiden sich wiederum nach dem jeweiligen Bundesland.  Nicht nur der Hund muss Nachweise wie einen Wesenstest erbringen, sondern teilweise auch der Halter, indem er  belegen muss, dass er für die Haltung dieser Rassen geeignet ist. 

• Volljährigkeit

• Bei gefährlichen Hunden und Hunden besonderer Rassen müssen die Halter ihre Zuverlässigkeit mit einem polizeilichen Führungszeugnis nachweisen. 

• Sachkundenachweis

• Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung  

• Haftpflichtnachweis: Die Haftpflichtversicherung für den Hund muss mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abdecken.

• Hunde müssen gechipt sein. 

• Halter müssen körperlich in der Lage sein, ihren Hund an der Leine zu halten und zu führen.

• Grundsätzlich müssen gelistete Hunde ab dem siebten Lebensmonat in der Öffentlichkeit an der Leine gehen und einen Maulkorb tragen, hiervon besteht eine Befreiungsmöglichkeit; dazu müssen die Hunde einen Wesenstest erfolgreich absolvieren.


Vorsicht erhöhte Hundesteuer

Ein nicht zu vernachlässigendes Thema ist die Hundesteuer, die im Falle von Listenhunden teilweise deutlich erhöht ist. Die Städte können hierzu unterschiedliche Regelungen treffen. So beträgt die Hundesteuer für Listenhunde in Düsseldorf für einen Hund statt 96,00 € 600,00 €. Damit kommen auf die Halter erhebliche Mehrkosten zu. 


Sollten Sie Probleme mit dem Ordnungsamt oder dem Veterinäramt haben, kontaktieren Sie uns, Wir helfen Ihnen gerne weiter. 


Share by: