Elternzeit

Elternzeit

Beruf und Familie zu vereinen, ist nicht immer einfach. Der Gesetzgeber hat daher zusätzlich zum Mutterschutz weitere Regelungen vorgesehen. Damit sind die Regelungen rund um die Elternzeit gemeint. 


Haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die abhängig beschäftigt sind (§ 15 Abs. 1 BEEG). Dies gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder ein Teilzeit-Job ist. Zu beachten ist allerdings, dass ein befristeter Job durch die Elternzeit nicht verlängert wird. Zu den abhängig Beschäftigten zählen auch Auszubildende und Beamte. Bei getrennt lebenden Eltern kann nur der Elternteil Elternzeit beantragen, bei dem das Kind mehr als 70% der Zeit lebt. Auch Adoptiveltern oder Stiefeltern sind berechtigt, Elternzeit zu erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte (wie etwa Großeltern) Elternzeit in Anspruch nehmen. 


Wann können Sie Elternzeit beanspruchen? 

Die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes müssen Sie spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich bei der Personalabteilung beantragen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine E-Mail oder Fax genügt hier nicht der Schriftform. Unterschreiben Sie das Dokument immer eigenhändig; das ist wichtig, ansonsten genießen Sie keinen Kündigungsschutz!  

Die drei Jahre Elternzeit können Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes zusammenhängend nehmen oder aufteilen. Ist Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, können Sie die Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen. Ist Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren, können Sie die Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen. Die Frist zur Mitteilung an den Arbeitgeber beträgt in diesem Fall 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr nur noch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. 

In der Elternzeit genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt bereits, wenn der Mitarbeiter die Elternzeit verlangt hat – höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG). Nehmen Sie die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vorher. 


Können Sie trotz Elternzeit Teilzeit arbeiten? 

Haben Sie den Wunsch nach einer Teilzeitstelle, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine entsprechende Stelle im Betrieb zu geben. Gesetzlich erlaubt ist grundsätzlich eine Tätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich. Etwas anderes gilt nur in Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten; hier besteht leider kein Anspruch auf Teilzeit.


Was passiert, wenn Sie während der Elternzeit krank sind? 

Sollten Sie während der Elternzeit krank werden, hat dies keine Auswirkung auf den Beginn oder das Ende der Elternzeit. Anders verhält es sich nur, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit beschäftigt sind, dann steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung zu. 


Wie lange bekommen Sie Elterngeld? 

Zum Schluss noch etwas zum nicht unwichtigen finanziellen Teil der Elternzeit – das Elterngeld 

Bis zu 14 Monate können Eltern das Basiselterngeld beantragen. Beide Elternteile können diese Monate untereinander aufteilen. Je Elternteil werden mindestens 2 und maximal 12 Monate vergütet. Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro.

Neben dem Basiselterngeld haben Sie die Möglichkeit, Elterngeld Plus zu beantragen, etwa wenn Sie während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen. 


Sollten rechtliche Probleme vor oder während der Elternzeit auftreten, kontaktieren Sie uns gerne.  

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