Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Ob ein Aufhebungsvertrag die bessere Option als eine Kündigung ist, hängt stark davon ab, wie sich die Situation des Arbeitnehmers zukünftig gestaltet. Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet. Anders als die Kündigung ist es daher nicht eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. 

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch im Interesse des Arbeitgebers liegen. Es sind folgende Szenarien denkbar: Der Arbeitgeber möchte einen Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen kündigen, ohne das Risiko einer Kündigungsschutzklage eingehen zu wollen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Verfehlung vorwirft. Da die Folgen des Pflichtverstoßes diskret und zügig geregelt werden sollen, kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer eine neue Stelle gefunden hat, die er bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist antreten möchte. 


Vorteile eines Aufhebungsvertrags / Nachteile eines Aufhebungsvertrags

Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind frei bei der Festlegung des Beendigungszeitpunkts, müssen sich darüber nur einig werden. Die Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten nur für Kündigungen, nicht aber für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. 

Aus Arbeitnehmersicht ist die Vereinbarung vorteilhaft, weil die Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags häufig zur Zahlung einer Abfindung bereit sind und auch über den Inhalt des Zeugnisses eine positive Regelung für den Arbeitnehmer getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang muss dem Arbeitnehmer allerdings bewusst sein, dass mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags in der Regel erstmal eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gilt. Für die Dauer der Sperrzeit erhält man kein Arbeitslosengeld, meistens für einen Zeitraum von zwölf Wochen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens, insbesondere bei betriebsbedingter Kündigung die Chance auf eine Abfindung. 

In der Regel überwiegen daher die Vorteile für den Arbeitgeber. 


Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags

Aufhebungsverträge sind gemäß § 623 BGB nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Das bedeutet, dass der Abschluss per E-Mail ungültig ist. 

Wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber sich nur noch durch eine Anfechtung von diesem lösen. In der Praxis bereitet die wirksame Anfechtung allerdings Probleme, da die gesetzlichen Anfechtungsgründe häufig nicht vorliegen oder nicht beweisbar sind. 

Eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags kann begründet sein, wenn der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns missachtet hat. Das Gebot fairen Verhandelns wird verletzt, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich erschwert oder unmöglich macht.


Vergessen Sie nicht, die Auszahlung von Provisionen, anteiligem Weihnachtsgeld sowie Überstundenvergütung, und Kostenerstattungen wie Spesen, Reisekosten zu regeln und sich über die Zeit der Gewährung von Resturlaub oder Bezifferung der Urlaubsabgeltung zu einigen. 


Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite.

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